Satzung des Aikido-Club-Ostfildern
§1 Name und Sitz
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1.1 Der Verein ist eine freie Gemeinschaft von Aikidoka und führt
den Namen Aikido-Club-Ostfildern (nachfolgend ACO genannt).
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1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Esslingen eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V.". Sitz des
Vereins ist Ostfildern.
§2 Definition
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2.1 Aikido ist der moderne Ausdruck für Prinzipien der traditionellen
japanischen Budokünste.
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2.2 Aikido wurde von Meister Morihei Uyeshiba geschaffen und ist eine
Ethik, die sich in Form von Verteidigungstechniken an die seelischen,
geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen wendet.
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2.3 Durch Beseitigung von Gegensätzen soll eine Vereinigung des
Gegensätzlichen erfolgen.
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2.4 Über die körperliche Übung lehrt Aikido Gedanken und Handlungen
in Harmonie zu vereinen.
§3 Zweck
Zweck des Aikido ist:
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3.1 das von Meister Morihei Uyeshiba geschaffene Aikido in seiner reinen
Form zu pflegen und zu fördern,
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3.2 die Mitglieder in Lehre und Technik des Aikido als Mittel zur
körperlichen und geistigen Gesunderhaltung zu unterrichten,
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3.3 das Aikido in sämtlichen Angelegenheiten nach innen und außen zu
vertreten und alle damit zusammenhängenden Probleme zum WohI der
Mitglieder zu regeln,
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3.4 unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu pflegen.
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3.5 Der ACO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der ACO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des ACO dürfen nur für die satzunggemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ACO.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ACO fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Grundsätze für die Tätigkeit
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4.1 Der ACO steht auf der Grundlage der im §2 genannten Prinzipien und
wird ehrenamtlich geführt.
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4.2 Der ACO fördert die freundschaftliche und herzliche Zusammenarbeit
aller Mitglieder im Geiste des Aikido.
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4.3 Der ACO tritt für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit
in Aikidoausübung und -Gemeinschaft ein und lehnt jeden Organisationszwang
ab.
§5 Aufgaben
Der ACO erfüllt seineAufgaben durch:
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5.1 Erteilung von Aikido-Unterricht sowie Durchführung anerkannter Kyu-
und Dan- Prüfungen,
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5.2 Durchführung von Aikido-Lehrgängen und Veranstaltungen zur Pflege
des geselligen Umganges, welche jedoch von untergeordneter Bedeutung sind,
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5.3 Entsendung der Mitglieder zu nationalen und internationalen
Aikidoveranstaltungen,
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5.4 zweckgerichtete Öffentlichkeitsarbeit,
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5.5 Ausbildung von Trainern und Prüfern für Aikido.
§ 6Geschäftsjahr
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6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Mitgliedschaft
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7.1 Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
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7.2 Mitglied kann werden, wer in unbescholtenem Ruf steht, sich zu den
Aufgaben des Vereins bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.
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7.3 Verbandszugehörigkeit
Der ACO strebt die Mitgliedschaft in einem Aikido-Dachverband und im
Landessportbund Baden-Württemberg e.V. an. Er annerkennt die Satzung und
Ordnungen dieser Verbände sowie deren Mitgliedschaft in Übergeordneten
Verbänden.
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7.4 Mitgliedschaft in einem Dachverein
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Der Verein kann eine Mitgliedschaft in einem Dachverein ARGE Sport
Ostfildern e. V. erwerben.
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Für die Entscheidung zum Beitritt/Austritt ist die
Mitgliederversammlung zuständig.
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Der Verein unterwirft sich der Satzung des Dachvereins auch
hinsichtlich der Einzelmitglieder.
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Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zwecke
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im Auftrag des Dachvereins Sportangebote bieten oder
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nach Absprache mit dem Dachverein diesem die Durchführung von
Sportangeboten für den Verein Übertragen. Im Rahmen einer dazu
getroffenen Vereinbarung sind die finanziellen Regelungen zu
treffen.
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Die Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Dachverein und die Erfüllung
von Pflichten obliegt dem Vorstand; die satzungsgemäße Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung bleibt unberührt.
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Der Verein kann den Dachverein mit Aufgaben der Vereinsverwaltung
und/oder der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings beauftragen und
zu diesem Zweck die erforderlichen Aufgaben weiterleiten. Der
Dachverein hat sich zur vertraulichen Verwendung begrenzt auf den
Auftrag zu verpflichten.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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8.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, am Übungsbetrieb teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
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8.2 Ferner darf jedes Mtglied an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Hauptversammlungen teilnehmen. Jugendliche unter 16 Jahren besitzen
kein Stimmrecht.
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8.3 Für alle Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
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8.4 Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die
vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten.
Die Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
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8.5 Die Mitglieder sind verpflichtet:
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die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
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das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
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den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
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8.6 Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht.
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8.7 Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
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8.8 Der ACO und seine Beauftragten haften nicht für durch Teilnahme
am Sportbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen eingetretenen
Personen und Sachschäden sowie deren Folgen. Aus Entscheidungen der
Organe des ACO können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen des §31 BGB (Organhaftung)
werden hierdurch nicht berührt. Für Schäden des Vereins, die ein
Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
§9 Ehrungen
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9.1 Mitglieder, welche dem Verein 10,25,40,50,60 oder mehr Jahre
angehören, erhalten eine besondere Auszeichnung.
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9.2 Auf Beschluss aller Mitglieder können verdienstvolle Förderer des ACO
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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9.3 Auf Antrag des ACO Vorstandes können verdienstvolle Förderer von
der Hauptversammlung zum Ehrenvorstand ernannt werden. Der
Ehrenvorstand gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme an,
kann an allen Vorhaben und Veranstaltungen teilnehmen und ist
beitragsfrei.
§10 Erwerb der Mitgliedschaft
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10.1 Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung
und gleichzeitiger Entrichtung der Aufnahmegebühr beantragt. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Bei
Minderjährigen muss der Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle
vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
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10.2 Über die Aufnahmne entscheidet der Vorstand oder ein von ihm
bestimmtes Gremium. Die Aufnahme wird mit Aushändigung der
Mitgliedskarte rechtswirksarn. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt
ein Jahr.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
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11.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
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freiwilligen Austritt
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Streichung von der Mitgliederliste
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Tod
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Ausschluss
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Auflösung des Vereins
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11.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte
des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen. Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann
nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden, sofern die
Mindestmitgliedsdauer eines Jahres bis dahin erfüllt ist.
Austrittserklärungen müssen eigenhändig unterschrieben werden.
Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der
Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, bleiben für den dem Verein
zugefügten Schaden haftbar und sind zur Zahlung ausstehender
Beiträge verpflichtet.
§12 Ausschluss
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12.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn in
der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
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durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder den Verein
schädigt und / oder
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gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder
seine Beaufttagten verstößt und / oder
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seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
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12.2 Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss
ist Berufung vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zulässig,
die endgültig entscheidet. Ein diesbezüglicher Antrag ist innerhalb von
14 Tagen nach Absendung der Ausschlussverfügung zulässig.
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12.3 Von der Absendung der Ausschlussverfügung ab ruhen alle Rechte
und Pflichten des Mitgliedes, auch die Beitragspflicht.
Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das
ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller in seinem
Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und
Gelder an den Vorstand. Vom Ausschluss ab darf das ausgeschlossene
Mitglied kein Zeichen mehr tragen, das die Zugehörigkeit zum
Verein dokumentiert. Außerdem verlieren ausgeschlossene Mitglieder sofort
die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb
des Vereins.
Der Ausgeschlossene kann aus seinem Ausschluss keinerlei zivil-, straf-
oder kostenrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Anspruche irgendwelcher
Art stellen. Der Beschluss der angerufenen Hauptversammlung wirkt auf
den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.
§13 Beiträge
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13.1 Mitglieder des ACO sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist
eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
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13.2 Die Hauptversammlung setzt jeweils im Vorraus die Höhe
des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr fest. Sie kann den Beitrag
für Schüler, Studenten, Auszubildende und Rentner bis zu 50% ermäßigen.
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13.3 Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils im 1. Monat
des Geschäftsjahres fällig.
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13.4 Die Einzelheiten der Beitragspflicht regelt die Beitragsordnung.
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13.5 Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden, werden
vom Übungsbetrieb ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung
kein Stimmrecht. Über besondere Härtefalle entscheidet der Vorstand.
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13.6 Wird der Zahlungstermin des Beitrages um mehr als 1 Jahr
überschritten, ruhen sämtliche Mitgliederrechte einschließlich der
Teilnahme an Veranstaltungen.
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13.7 Bei Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als 2 Jahre wird
das Mitglied ausgeschlossen.
§14 Organe des Vereins
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14.1 die Hauptversammlung.
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14.2 der Vorstand.
§15 Hauptversammlung
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15.1 Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des ACO und besteht aus
den Mitgliedern und dem Vorstand.
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15.2 Eine ordentliche Hauptversammlung ist jährlich durchzuführen.
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15.3 Für die Durchfuhrung der Hauptversammlung gelten die in
§19 dieser Satzung festgelegten Verfahrensvorschriften.
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15.4 Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:
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Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
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Feststellung der Stimmberechtigung
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Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
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Beschlussfassung über die Tagesordnung
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Berichte aller Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Entlastung
hat einzeln zu erfolgen.
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Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
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Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
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Änderung der Satzung (soweit beantragt)
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Durchführung von Ehrungen gem. § 9 dieser Satzung
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Behandlung der vorliegenden Anträge mit Beschlussfassung
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Verschiedenes
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Beendigung der Hauptversammlung
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15.5 Zu einer Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
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15.6 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss spätestens innerhalb
einer Frist von 8 Wochen einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel
der Mitglieder diese mit Nennung des Grundes schriftlich beantragen.
§16 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden
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dem Schatzmeister
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dem technischen Leiter
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dem Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
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16.2 Vorstand i.S.v. §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich
alleine vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
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16.4 Eine Person darf innerhalb des Vorstandes höchstens zwei
Ämter gleichzeitig besetzen. Scheidet ein Mitglied aus, kann der
1. Vorsitzende die Neuwahl erst bei der nächsten ordentlichen bzw.
außerordentlichen Hauptversammlung durchführen lassen.
§17 Kassenprüfer
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17.1 Von der ordentliche Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und
ein Ersatzprüfer fur die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es können nur
solche Personen gewählt werden, die vom Vorstand des ACO unabhängig sind.
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17.2 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, vor jeder ordentlichen und
außerordentlichen Hauptversammlung alle Unterlagen des Schatzmeisters
zu prüfen.
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17.3 Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Hauptversammlung
schriftlich zu berichten.
§18 Aufgaben des Vorstandes
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18.1 Der Vorstand tritt nach Notwendigkeit zur Beratung zusammen.
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18.2 Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
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Der 1. Vorsitzende leitet den ACO. Er bestimmt die Richtlinien
der Vereinstätigkeit und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
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Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Aufgabe.
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Der Schatzmeister führt die Aufsicht über alle finanziellen
Angelegenheiten des ACO. Er führt das Inventarverzeichnis und sorgt für
den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Alle von ihm
und den weiteren Vonstandsmitgliedern getätigten Ausgaben müssen von
dem 1. Vorsitzenden genehmigt sein.
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Der Technische Leiter hat dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb und
die Veranstaltungen zur Pflege geselligen Umganges in zweckmäßiger
Weise durchgeführt werden. Insbesondere obliegt ihm der Einsatz
von Übungsleitern und Lehrern sowie die Durchführung von Kyu- und
Dan Prüfungen.
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Der Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Werbung
des ACO in Wort, Schrift und Bild. Er stellt für diesen Zweck
die Verbindung zu geeigneten Publikationsorganen her und pflegt diese.
Er hält engen Kontakt zu den entsprechenden Sachbearbeitern
übergeordneter Verbände.
§19 Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen
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19.1 Bei Hauptversammlungen besitzen alle Mitglieder je eine
Stimme. Ausnahme: Mitglieder unter 16 Jahren.
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19.2 Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist
nicht statthaft.
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19.3 Jede Hauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
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19.4 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher dem
Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.Über nicht in der
Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann kein Beschluss gefasst
werden. Eine Ausnahme hiervon bilden während der Versammlung
gestellte Dringlichkeitsanträge, wenn zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit befürworten.
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19.5 Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und
fristgerecht einberufen wurden.
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19.6 Die Leitung der Hauptversammlung des ACO obliegt dem
1.Vorsitzenden, soweit von den Mitgliedern keine andere Regelung
beschlossen wird.
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19.7 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit diese Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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19.8 Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei allen Versammlungen
nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss während der
Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Fall sind die
Beschlüsse rechtswirksam.
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19.9 Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das
vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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19.10 Sind bei einer nach der Satzung erforderlichen Wahl mehrere
Bewerber vorhanden, so erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
§20 Protokolle
Über jede Hauptversammlung und nach Möglichkeit über jede Sitzung der
anderen Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen und vom
jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§21 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung
vorgenommen werden.
§22 Ordnungen
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22.1 Für bestimmte Fach- oder Geschäftsbereiche können vom Vorstand des
ACO vorläufige Ordnungen erlassen und bis zur nächsten Hauptversammlung
in Kraft gesetzt werden.
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22.1 Diese Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich und bedürfen
zu ihrer endgültigen Inkraftsetzung eines Beschlusses durch die
nächste Hauptversammlung.
§23 Auflösung
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23.1 Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung kann
die Auflösung des ACO beschließen.
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23.2 Zur Auflösung des ACO ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung
erforderlich.
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23.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des ACO oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des ACO an den Dachverband, dem
der ACO zu diesem Zeitpunkt angehört zu, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.
Download der Satzung als PDF-Datei.